Was darf ich als Vermieter auf den Mieter umlegen?
Faustregel: Was die laufende Nutzung des Hauses verursacht, ist umlegbar. Was du als Eigentümer für dein Vermögen ausgibst, nicht. Hier die vollständige Liste der 17 Kostenarten nach Décret n° 87-713 — und die Top-10-Fehler, die zur unwirksamen Abrechnung führen.
Faustregel: laufend vs. einmalig
Umlegbar sind nur laufende Betriebskosten, die durch die Nutzung der Immobilie regelmäßig entstehen. NICHT umlegbar sind: Anschaffung, Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung, dein Aufwand als Eigentümer.
Die 17 Kostenarten nach Décret n° 87-713
- 1. Grundsteuer (laufende öffentliche Lasten)
- 2. Wasserkosten (Frischwasser + Abwasser)
- 3. Heizungskosten (Brennstoff, Wartung, Schornsteinfeger)
- 4. Warmwasserkosten (Energie + Wasser)
- 5. Aufzug (Strom, Wartung, Notrufkosten)
- 6. Straßenreinigung + Müllabfuhr (öffentliche Gebühren)
- 7. Gebäudereinigung + Ungezieferbekämpfung
- 8. Gartenpflege (Schnitt, Bewässerung, Winterdienst-Material)
- 9. Hausbeleuchtung (Strom für Treppenhaus, Außen)
- 10. Schornsteinreinigung
- 11. Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
- 12. Hauswart / Hausmeister (Lohn anteilig nur für laufende Aufgaben)
- 13. Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelfernsehen (bis 30.06.2024)
- 14. Wäscherei-Einrichtung der Wohnanlage
- 15. Sonstige Betriebskosten (nur wenn im Mietvertrag konkret benannt!)
Was du NIE umlegen darfst
- Verwaltungskosten (auch nicht anteilig — auch nicht eine Pauschale)
- Reparaturen, Instandsetzung, Instandhaltung
- Mietausfall-Wagnis
- Ablesung von Heiz-/Wasserzählern (außer Eichgebühren der Zähler selbst)
- Kontoführungsgebühren oder Bankgebühren
- Telefon- und Portokosten des Vermieters
- Steuerberater-/Anwaltskosten
- Modernisierungs-Maßnahmen (nur über Code civil, max. 8% jährlich)
- Gebühren für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung selbst
Streit-Fallen: Hauswart, Aufzug, Müll
Hauswart: Nur der ANTEIL für laufende Aufgaben (Reinigung, Kontrolle, Wartung) ist umlegbar. Verwaltungstätigkeiten wie Schriftverkehr mit Mietern, Buchführung, Kleinreparaturen NICHT — das musst du in der Lohnabrechnung herausrechnen (typisch 60–80 % umlegbar).
Aufzug: Auch Erdgeschoss-Mieter müssen die Kosten anteilig mittragen (Cour de cassation). Ausnahme: ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, dass EG-Mieter ausgeschlossen sind.
Müll: Pauschal über Wohnfläche, NICHT nach Personenzahl umlegen — außer eine Personenzahl-Klausel ist im Mietvertrag explizit vereinbart.
Was muss im Mietvertrag stehen?
Damit du überhaupt umlegen darfst, muss im Mietvertrag stehen:
- "Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß Décret n° 87-713"
- ODER eine vollständige Auflistung der konkret umzulegenden Positionen
- WICHTIG: "sonstige Betriebskosten" (Pos. 17) müssen EINZELN aufgezählt sein — sonst sind sie nicht umlagefähig (Cour de cassation)
Verteilungsschlüssel — welcher passt?
- Wohnfläche: Standard für die meisten Positionen (Müll, Versicherung, Hausmeister, Gartenpflege)
- Verbrauch: zwingend für Wasser, Heizung, Warmwasser (Décret n° 2020-886 §6 — 50-70 % verbrauchsabhängig)
- Personenzahl: zulässig für Wasser/Müll, aber nur wenn im Vertrag explizit vereinbart
- Wohneinheiten: für gleichgroße Wohnungen + bei Aufzug (häufig)
Wie Rentprime dir hilft
Rentprime kennt alle 17 Décret n° 87-713-Kostenarten + die zulässigen Verteilungsschlüssel und schlägt dir bei jedem Beleg automatisch den richtigen Schlüssel vor. Die KI-Belegerkennung sortiert Heizöl-, Wasser- oder Hausmeister-Rechnungen automatisch in die richtige Kostenart. Bei Streit-Fallen (Hauswart, Aufzug) gibt es kontextuelle Hinweise auf die aktuelle Cour de cassation case law.